Was ändert sich 2017 für Arbeitgeber im Gesetz?
Zum 1. Januar 2017 tritt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) mit diversen Änderungen in Kraft. Die bisherige Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) soll entfallen und ins MuSchG integriert werden. Daraus ergeben sich diverse Pflichten für Arbeitgeber: Bringt eine Arbeitnehmerin beispielsweise ein behindertes Kind zur Welt, steigt die Schutzfrist nun von acht auf zwölf Wochen. Der Gesetzgeber möchte so die besonderen Belastungen berücksichtigen.Ferner soll dann der Mutterschutz auch für Schülerinnen und Studentinnen gelten. Das bedeutet konkret, dass sie in der Zeit des Mutterschutzes nicht verpflichtet sind, am Unterricht bzw. an Vorlesungen teilzunehmen oder Klausuren zu schreiben. Im Gegensatz zu Arbeitnehmerinnen müssen sie allerdings nicht acht Wochen nach der Geburt komplett pausieren. Erleidet eine Arbeitnehmerin ab der 12. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, steht sie dann unter einem viermonatigen Kündigungsschutz. Bisher war das nur der Fall, wenn die Totgeburt über 500 Gramm schwer war. Diesen unwürdigen Zustand soll es glücklicherweise dann nicht mehr geben.
Für Frauen, die in gefährlichen Berufen tätig sind, sieht das MuSchG ein vorsorgliches Beschäftigungsverbot vor – auch gegen ihren Willen. Das soll sich ebenfalls ändern. Dann nämlich darf dieses Beschäftigungsverbot nicht mehr gegen ihren Willen ausgesprochen werden. Und auch wenn die Nachtarbeit weiterhin für schwangere Arbeitnehmerinnen verboten bleibt, dürfen sie künftig zwischen 20 und 22 Uhr tätig sein – vorausgesetzt sie möchte es und kann eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen. Außerdem soll das Sonn- und Feiertagsverbot gelockert werden. Das heißt, sie können an diesen Tagen arbeiten, allerdings nicht allein!